Unterkategorie · Arbeitssicherheit

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Bereitstellung, Zustand und Trageverhalten der persönlichen Schutz­aus­rüstung systematisch prüfen.

Die PSA-Benutzungs­verordnung und DGUV V1 §29–31 verlangen, dass der Arbeitgeber geeignete PSA bereitstellt, ihre Eignung prüft und die Beschäftigten unterweist. Eine regelmäßige PSA-Begehung deckt fehlende Ausrüstung, defekte Helme oder abgelaufene Auffanggurte auf, bevor es zum Unfall kommt.

Was schief geht

Auffanggurte hängen monatelang im Materialwagen, ohne dass jemand die jährliche Sachkundigen-Prüfung dokumentiert. Schutzbrillen sind verkratzt, Gehör­schutz fehlt für neue Mitarbeiter.

Warum es zählt

Eine fehlende oder defekte PSA verschiebt im Schadensfall die Verant­wortung zurück an den Arbeitgeber — auch dann, wenn der Mitarbeiter sie selbst hätte erkennen müssen. Lückenlose Doku ist die einzige Verteidigung.

Vorlagen in Persönliche Schutzausrüstung (PSA)