Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Bereitstellung, Zustand und Trageverhalten der persönlichen Schutzausrüstung systematisch prüfen.
Die PSA-Benutzungsverordnung und DGUV V1 §29–31 verlangen, dass der Arbeitgeber geeignete PSA bereitstellt, ihre Eignung prüft und die Beschäftigten unterweist. Eine regelmäßige PSA-Begehung deckt fehlende Ausrüstung, defekte Helme oder abgelaufene Auffanggurte auf, bevor es zum Unfall kommt.
Was schief geht
Auffanggurte hängen monatelang im Materialwagen, ohne dass jemand die jährliche Sachkundigen-Prüfung dokumentiert. Schutzbrillen sind verkratzt, Gehörschutz fehlt für neue Mitarbeiter.
Warum es zählt
Eine fehlende oder defekte PSA verschiebt im Schadensfall die Verantwortung zurück an den Arbeitgeber — auch dann, wenn der Mitarbeiter sie selbst hätte erkennen müssen. Lückenlose Doku ist die einzige Verteidigung.